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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AUTOGLAS SCHANZ

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

II. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ("AGB") FÜR LIEFERUNGEN,
MONTAGELEISTUNGEN UND REPARATUREN
1. Geltungsbereich
1.1. Verkäufe, Lieferungen und Montageleistungen ("Leistungen") sowie Reparaturarbeiten
(„Reparaturen") von bzw. durch den die Fa. Autoglas Schanz (Verwender) erfolgen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Lieferungen, Montageleistungen und Reparaturen ("Leistungsbedingungen"), die der Kunde
durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme der Leistungen anerkennt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die Geltung abweichender und
ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn der
Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Diese Leistungsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern,
soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine ausdrücklichen Einzelregelungen nur für
Verbraucher oder Unternehmer getroffen werden.
2. Vertragsschluss
Die Angebote des Verwenders sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die
schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders oder die Erbringung der Leistung durch den
Verwender zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der
Auftragsbestätigung und nach diesen Leistungsbedingungen.
3. Leistungsfristen und termine, Gefahrübergang
3.1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verwender
schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle zur Ausführung der Leistungen
erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt
und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt sowie erforderliche
Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem
Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen
verlängern sich die Fristen entsprechend.
3.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Verwenders
liegende und von diesem nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg,
Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden den Verwender für ihre Dauer von der
Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer
der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede
Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3. Sofern der Verwender für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände
angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager
hat, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit er von seinem Lieferanten nicht
beliefert wird. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verwender die Nichtbelieferung nicht zu
vertreten hat.
3.4. Verzögern sich die Leistungen von Verwender, ist der Kunde nur zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, wenn der Verwender die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom
Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
3.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so
ist der Verwender unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand
und/oder den Gegenstand, an dem die Montageleistungen erbracht wurden oder erbracht
werden sollen, auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern.
3.6. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das
Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf den Kunden über. Verzögern sich die
Übergabe oder Versendung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die
Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den
Kunden über.
4. Abnahme bei Reparatur
4.1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur verpflichtet, sobald der Verwender ihm die
Beendigung der Reparatur mitgeteilt hat.
4.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Reparatur binnen einer von
Verwender gesetzten angemessenen Frist nicht abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5. Preise, Zahlungsbedingungen, Pfandrecht
5.1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt
sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des
Verwenders inklusive Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2. Jede Rechnung ist sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sofern der Kunde Unternehmer
ist, wird die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig;
bei erfolglosem Verstreichen dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde automatisch in Verzug.
Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag
verfügen kann.
5.3. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.4. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
5.5. Dem Verwender steht wegen der Forderung aus diesem Vertrag für ihre Leistungen ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund dieses Vertrages in ihren Besitz gelangten
Gegenständenzu. Das Pfandrecht besteht auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen, soweit sie mit dem
Gegenstand, an dem die Leistung erbracht wird, in Zusammenhang stehen.
6. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen an Unternehmer
Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur auf solche Kunden Anwendung, die
Unternehmer sind.
6.1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen von Verwender aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum
des Verwenders.
6.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem
Verwender zustehenden Saldoforderung.
6.3. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte
("Vorbehaltsprodukte"), insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem
Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht
berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen
oder sonstige das Eigentum des Verwenders gefährdende Verfügungen zu treffen. Der
Kunde tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an den Verwender ab,
welcher diese Abtretung annimmt.
7. Beschaffenheit, Gewährleistung, Untersuchungspflicht bei Leistungen
7.1. Der Verwender gewährleistet, dass ihre Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit aufweisen; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien
schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und
Leistungscharakteristika der Leistungen.
7.2. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Kunden vom Verwender
überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls
als Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Leistungen zu verstehen; derartige
Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7.3. Sofern der Kunde Unternehmer ist, setzen Rechte des Kunden wegen Mängeln des
Liefergegenstandes voraus, dass er die Leistungen nach Übergabe überprüft und Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt.
Verborgene Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt
werden.
7.4. Bei jeder Mängelrüge steht dem Verwender das Recht zur Besichtigung und Prüfung
der beanstandeten Leistung bzw. des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der
Kunde die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen.
7.5. Mängel wird der Verwender nach eigener Wahl durch für den Kunden kostenlose
Beseitigung des Mangels oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache
(gemeinsam "Nacherfüllung") sowie ggf. deren Installation beseitigen.
7.6. Der Kunde wird dem Verwender die für die Nacherfüllung notwendige angemessene
Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder wenn der Verwender mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist,
hat der Kunde das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verwender den Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
7.7. Rechte des Kunden bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Kunden verursachten
Gründen eintreten, z. B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere
auch fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Kunden oder nicht
geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete
Reparaturmaßnahmen oder durch natürliche Abnutzung oder durch äußere Einflüsse (wie
z.B. Steinschlag, Unfall, Vandalismus, Feuer oder Hagel), sofern die Mängel nicht vom
Verwender zu vertreten sind.
7.8. Die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehenden Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten übernimmt der Verwender. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem
Kunden unzumutbar oder hat der Verwender sie nach § 439 Abs. 3 BGB verweigert, so kann
der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder
Schadensersatz gemäß Ziffer 9 oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
7.9. Die Verjährungsfrist für Rechte des Kunden wegen Mängeln beträgt 24 Monate ab
Ablieferung der Leistungen an den Kunden. Die Verjährungsregelung des § 479 BGB im
Falle des Rückgriffs bleibt unberührt.
8. Gewährleistung bei Reparaturen
8.1. Der Verwender gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende
ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturen. Im Fall der Reparatur von
Fahrzeugverglasung besteht die Möglichkeit, dass die Reparatur sichtbar bleibt und/oder
während der Reparatur das beschädigte Glas spontan weiter reißt. Sollte infolgedessen ein
Austausch der Scheibe erforderlich sein, so erfolgt dieser nur aufgrund besonderer
Beauftragung durch und auf Kosten des Kunden.
8.2. Die Abnahme der Reparaturen ohne Vorbehalt schließt alle Gewährleistungsansprüche
für bei der Abnahme erkennbare Mängel aus. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8.3. Die Verjährungsfrist für den Gewährleistungsanspruch beträgt 24 Monate ab Abnahme
der Reparatur durch den Kunden.
9. Haftung und Schadensersatz
Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 9.2 wird die gesetzliche Haftung des Verwenders für
Schadensersatz wie folgt beschränkt:
(i) Der Verwender haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss
typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher
Pflichten aus dem Schuldverhältnis;
(ii) Der Verwender haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten
aus dem Schuldverhältnis.
9.1. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher
Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer
Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und
Minderung zu treffen.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Leistungsbedingungen
sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses.
10.2 Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Leistungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.
10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Stuttgart, sofern der Kunde Unternehmer ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat oder eine Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt. der Verwender ist jedoch berechtigt, den Kunden an
jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Ausführungsunterlagen:

Bezüglich des Bestehens von Urheberrechten sind wir auf Erklärung des Kunden angewiesen. Werden infolge unterlassener Unterrichtung durch die Ausführung des Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt, haftet der Kunde hierfür allein. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie bei uns anfallende erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

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